Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

14.01.2019

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die Löschung einer Marke kann begehren, wer nachweist, daß das von ihm für dieselben oder für ähnliche Waren oder Dienstleistungen geführte nichtregistrierte Zeichen bereits zur Zeit der Anmeldung der angefochtenen, seinem nichtregistrierten Zeichen gleichen oder ähnlichen Marke innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen seines Unternehmens gegolten hat, es sei denn, die Marke wurde vom Markeninhaber mindestens ebenso lange unregistriert geführt, wie vom Unternehmen des Antragstellers.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist abzuweisen, wenn der Antragsteller die Benutzung der eingetragenen Marke während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat. Dies gilt nur für die Waren und Dienstleistungen, für die die eingetragene Marke benutzt worden ist, und auch nur dann, wenn die Anmeldung der eingetragenen Marke nicht bösgläubig vorgenommen worden ist.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018,)

Anmerkung

Siehe dazu auch Artikel 6 bis Absatz 2, Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1969,.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40209576