Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a

Inkrafttretensdatum

14.01.2019

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 10 a,

Als Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung wird insbesondere angesehen:

  1. Ziffer eins
    das Zeichen auf Waren, auf deren Verpackung oder auf Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wird oder ausgeführt werden soll, anzubringen;
  2. Ziffer 2
    unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
  3. Ziffer 3
    Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;
  4. Ziffer 4
    das Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil von solchen zu benutzen;
  5. Ziffer 5
    das Zeichen in den Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder in der Werbung zu benutzen;
  6. Ziffer 6
    das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer den Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, in der jeweils geltenden Fassung, zur Umsetzung der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung, Amtsblatt Nummer L 376 vom 27.12.2006 Seite 21, zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40209565