Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

14.01.2019

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,

  1. Ziffer eins
    Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und
  2. Ziffer 2
    im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

Anmerkung

Siehe dazu auch Artikel 6, quinquies lit. C Absatz eins, Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1969,.

Schlagworte

Wortmarke, Bildmarke, Wort-Bild-Marke, Fabriksmarke, Handelsmarke

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40209561