Kurztitel

Bundesämtergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Bundesamt für Weinbau

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Sitz des Bundesamtes ist Eisenstadt.
  2. Absatz 2,Der Wirkungsbereich umfasst unter besonderer Berücksichtigung der regionalen und landeskulturellen Verhältnisse der weinbautreibenden Bundesländer die Gebiete Weinbau und Weinuntersuchung.
  3. Absatz 3,Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Trauben, Most, Wein, Obstwein, Sekt sowie deren Sekundärprodukte und Weinbehandlungsmittel einschließlich Fachberatung, Export- und Importproben;
    2. Ziffer 2
      Erteilung der staatlichen Prüfnummer;
    3. Ziffer 3
      Amtliche Weinkostkommission und Begutachtung von amtlichen Weinaufsichtsproben, amtliche Sachverständigentätigkeit für Wein sowie Prüfung von Weinbehandlungsverfahren, Weinprüfstatistik;
    4. Ziffer 4
      Forschung auf dem Gebiet Weinbau und Wein, Erstellung von Reifeparametern, Sicherstellung der Rebengesundheit, Bonitierungen, phänologische Charakterisierungen;
    5. Ziffer 5
      Amtliche Sachverständigentätigkeit;
    6. Ziffer 6
      Expertentätigkeit in nationalen und internationalen Organisationen.

Schlagworte

Exportprobe

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40209550