Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

AMPFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 2, beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage
    1. Ziffer eins
      bis 1 648 €
      0 vH,
    2. Ziffer 2
      über 1 648 bis 1 798 €
      1 vH,
    3. Ziffer 3
      über 1 798 bis 1 948 €
      2 vH.
  2. Absatz 2,Die Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß Paragraph 108 a, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.
  3. Absatz 3,Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von Paragraph 2, Absatz 3, die Hälfte des gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).
  4. Absatz 4,Ergibt sich auf Grund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen.
  5. Absatz 5,Absatz eins und 2 gelten für selbständig Erwerbstätige und sonstige gemäß Paragraph 3, AlVG Versicherte mit der Maßgabe, dass bei einer innerhalb der jeweiligen Betragsgrenzen liegenden Beitragsgrundlage an Stelle des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages entsprechend vermindert wird.
  6. Absatz 6,Absatz eins, Ziffer 3, ist auf Lehrverhältnisse (Lehrlinge) auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat, nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40209538