Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verbot der Tötung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
  2. Absatz 2,Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten.
  3. Absatz 3,Die Tötung von Tieren zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist nur an wissenschaftlichen Einrichtungen und nur insoweit zulässig, als sie für den angestrebten Zweck unerlässlich ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der Verbote nach Absatz eins und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (Paragraph 32,),
    2. Ziffer 2
      für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung,
    4. Ziffer 4
      in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen,
    5. Ziffer 5
      für die fachgerechte Tötung von Tieren zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, oder aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen nach Anordnung der zuständigen Behörde durch besonders ausgebildete Personen. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art und den Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten der besonders ausgebildeten Personen erlassen.
  5. Absatz 5,Die rituelle Schlachtung von Tieren außerhalb von gemäß Paragraph 32, Absatz 4, zugelassenen Schlachtanlagen oder ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß Paragraph 32, Absatz 5, ist verboten.“

Schlagworte

Ausbildung, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40209526