Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Originators gemäß Artikel 2, Ziffer 3, oder eines Sponsors gemäß Artikel 2, Ziffer 5, der Verordnung (EU) 2017/2402
- Ziffer einsgegen die Anforderungen in Bezug auf das Vorhalten eines Risikoselbstbehaltes gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2017/2402,
- Ziffer 2gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2017/2402,
- Ziffer 3gegen die Kriterien in Bezug auf die Kreditvergabe gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2017/2402,
- Ziffer 4gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“ gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) 2017/2402,
- Ziffer 5bei einer Verbriefung, für die eine Bezeichnung gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) 2017/2402 verwendet wird, gegen die Anforderungen gemäß Artikel 19 bis 22 oder Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder
- Ziffer 6gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß Artikel 27, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2017/2402
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.