Absatz eins,Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 29, Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/2402. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 29, Absatz eins bis 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/2402 zu überwachen. Im Zuge der Wahrnehmung der der FMA nach diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) 2017/2402 zukommenden Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf Kreditinstitute im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, sowie auf Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG sind die Vorschriften der Paragraphen 3, Absatz 8 und 9, 70, 70 a Absatz 2 und 79 BWG über die Zusammenarbeit zwischen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank sinngemäß anzuwenden.