Kurztitel

Emissionsgesetz-Luft 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

23.11.2018

Außerkrafttretensdatum

05.06.2024

Abkürzung

EG-L 2018

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ökosystemmonitoring

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Mithilfe eines Netzes von Monitoringstellen, die für Süßwasserökosysteme, natürliche und naturnahe Ökosysteme sowie Waldökosysteme repräsentativ sind, ist in Einklang mit den Bestimmungen des Artikel 9 und Anhang römisch fünf der Richtlinie (EU) 2016/2284 für die Überwachung der negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Ökosysteme zu sorgen. Dabei sind bestehende Monitoringsysteme und bereits vorliegende Daten zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bedient sich zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Absatz eins, insbesondere des Umweltbundesamtes und übermittelt der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur
    1. Ziffer eins
      bis zum 1. Juli 2018 den Standort der Monitoringstellen und die für die Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung verwendeten Indikatoren;
    2. Ziffer 2
      bis zum 1. Juli 2019 die gemäß Absatz eins, erhobenen Monitoringdaten.
    Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Angaben gemäß Ziffer eins und 2 alle vier Jahre zu aktualisieren und an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20010426

Dokumentnummer

NOR40209490