Absatz eins,Mithilfe eines Netzes von Monitoringstellen, die für Süßwasserökosysteme, natürliche und naturnahe Ökosysteme sowie Waldökosysteme repräsentativ sind, ist in Einklang mit den Bestimmungen des Artikel 9 und Anhang römisch fünf der Richtlinie (EU) 2016/2284 für die Überwachung der negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Ökosysteme zu sorgen. Dabei sind bestehende Monitoringsysteme und bereits vorliegende Daten zu berücksichtigen.