Kurztitel

Emissionsgesetz-Luft 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

23.11.2018

Abkürzung

EG-L 2018

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ziele des Gesetzes

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Reduktion der atmosphärischen Emissionen von bestimmten Luftschadstoffen durch Festlegung nationaler Emissionsreduktionsverpflichtungen zum dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt.
  2. Absatz 2,Zur Erreichung der in Absatz eins, genannten Ziele soll dieses Bundesgesetz die koordinierte Umsetzung wirksamer und geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor Emissionen von bestimmten Luftschadstoffen ermöglichen.
  3. Absatz 3,Ferner soll dieses Bundesgesetz
    1. Ziffer eins
      zur Erreichung der festgelegten Luftqualitätsziele, insbesondere der im Immissionsschutzgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, festgesetzten Immissionsgrenz- und Immissionszielwerte,
    2. Ziffer 2
      zur Erreichung der in Bezug auf den Schutz der Artenvielfalt und der Ökosysteme bestehenden Ziele gemäß dem 7. Umweltaktionsprogramm der Europäischen Union, Beschluss Nr. 1386/2013/EU über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 171, und
    3. Ziffer 3
      zur Verbesserung der Synergieeffekte zwischen den Luftqualitätszielen und Maßnahmen der Klima- und Energiepolitik
    beitragen.

Schlagworte

Immissionsgrenzwert, Klimapolitik

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20010426

Dokumentnummer

NOR40209482