Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28,

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Beachte

Diese Fassung tritt gleichzeitig mit der gemäß Paragraph 49 a, Absatz 8, erlassenen Verordnung in Kraft vergleiche Paragraph 122, Absatz 4, Ziffer 2,).

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz einsEine Verlängerung der Konzession ist zulässig. Ein Antrag hiefür ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Konzession bei der Behörde einzubringen, andernfalls ist der Antrag zulässig, gilt aber als verspätet eingebracht.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Verlängerung der Konzession ist, dass das öffentliche Interesse am Betrieb der Seilbahn weiterhin gegeben ist.
  3. Absatz 3Der Verlängerungszeitraum ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen festzulegen. Wird über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, so gilt, sofern die Fristüberschreitung nicht auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen ist, diese als auf ein Jahr verlängert. Wird der Antrag verspätet eingebracht und kann die Behörde nicht vor Konzessionsablauf über den Antrag entscheiden, so gilt die Konzession bis zur Entscheidung durch die Behörde als verlängert.
  4. Absatz 4Ein Antrag auf Verlängerung der Konzession kann frühestens drei Jahre vor Ablauf der Konzession gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209291