Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Genehmigungsfreie Bauvorhaben

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Für nicht umfangreiche Zu- und Umbauten, für nicht weitreichende Änderungen der Nutzung sowie für nicht umfangreiche Abtragungsmaßnahmen sind eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, vorliegen und
    1. Ziffer eins
      die Maßnahmen unter Leitung einer Person gemäß Paragraph 20, durchgeführt werden oder
    2. Ziffer 2
      es sich um Maßnahmen handelt, für die eine Beiziehung einer Person gemäß Paragraph 20, nicht erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Welche Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genehmigungsfrei sind, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung festzulegen. Dabei sind die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Sicherheit der Seilbahn sowie auf Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder auf die Infrastruktur, auf die betrieblichen Erfordernisse sowie der Umfang der Zu- und Umbauten oder Abtragungen maßgebend.
  3. Absatz 3,Für die Änderung eines Sicherheitsbauteiles ist eine seilbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Änderung auf Grundlage einer Sicherheitsanalyse und Beurteilung durch eine Person gemäß Paragraph 20
      1. Litera a
        die Voraussetzungen für Sicherheitsbauteile gemäß Kapitel römisch zwei und römisch drei der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt;
      2. Litera b
        sich auf dieses Sicherheitsbauteil beschränkt;
      3. Litera c
        keine nachteiligen Rückwirkungen auf andere Sicherheitsbauteile, auf Teilsysteme oder die Infrastruktur erwarten lässt;
      4. Litera d
        keine Belange des Brandschutzes betrifft;
    2. Ziffer 2
      die Behörde von der geplanten Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird. Die Behörde kann verlangen, dass weitere Unterlagen vorgelegt oder die Maßnahme einem Genehmigungsverfahren unterworfen wird;
    3. Ziffer 3
      das Vorhaben unter Leitung einer Person gemäß Paragraph 20, vorgenommen wird.

Schlagworte

Zubau

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209214