Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für die Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung einer bestehenden Seilbahn sind, sofern nicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, vorliegen, eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung erforderlich.
  2. Absatz 2,Für die Abtragung von Seilbahnen ist, sofern diese nicht von Amts wegen angeordnet wird, eine Bewilligung gemäß Paragraph 52, erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209213