Absatz eins,Sofern die Verarbeitung rechtmäßig im Sinne der Artikel 6,, Artikel 9 und 10 DSGVO erfolgt und keine Datenverarbeitung gemäß der Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2018,, vorliegt, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jedenfalls eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen.