(3)Absatz 3,Das Bestandverhältnis des Vermögensträgers [§ 3, Abs. (1)], dessen Antrag stattgegeben wurde, regelt sich nach den Bedingungen, die bis zur Behinderung (§ 1) galten. Änderungen der Höhe des Mietzinses, die sich seit dem Zeitpunkte des Eintrittes der Behinderung auf Grund gesetzlicher Vorschriften ergeben haben, bleiben aufrecht. Der Vermögensträger [§ 3, Abs. (1)] kann sein Bestandrecht nur an jene Organisation übertragen, die. die Aufgaben der aufgelösten oder verbotenen demokratischen Organisation (§ 1) übernimmt und fortführt. Der Bestandgeber hat die Fortsetzung der Ausübung des Bestandrechtes zu gestatten. In die Dauer von Bestandverhältnissen, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen waren, ist die Zeit der Behinderung nicht einzurechnen.Das Bestandverhältnis des Vermögensträgers [§ 3, Abs. (1)], dessen Antrag stattgegeben wurde, regelt sich nach den Bedingungen, die bis zur Behinderung (Paragraph eins,) galten. Änderungen der Höhe des Mietzinses, die sich seit dem Zeitpunkte des Eintrittes der Behinderung auf Grund gesetzlicher Vorschriften ergeben haben, bleiben aufrecht. Der Vermögensträger [§ 3, Abs. (1)] kann sein Bestandrecht nur an jene Organisation übertragen, die. die Aufgaben der aufgelösten oder verbotenen demokratischen Organisation (Paragraph eins,) übernimmt und fortführt. Der Bestandgeber hat die Fortsetzung der Ausübung des Bestandrechtes zu gestatten. In die Dauer von Bestandverhältnissen, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen waren, ist die Zeit der Behinderung nicht einzurechnen.