Absatz eins,Die Pensionskasse hat für
- Ziffer einsden Vorstand,
- Ziffer 2die Personen, die Schlüsselfunktionen innehaben und
- Ziffer 3andere Mitarbeiter der Pensionskasse, deren Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Pensionskasse oder der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften hat,
eine Vergütungspolitik einzuführen und umzusetzen, die der Größe und internen Organisation der Pensionskasse und der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.