Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 g

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Grundsätze der Vergütungspolitik

Paragraph 11 g,

  1. Absatz eins,Die Pensionskasse hat für
    1. Ziffer eins
      den Vorstand,
    2. Ziffer 2
      die Personen, die Schlüsselfunktionen innehaben und
    3. Ziffer 3
      andere Mitarbeiter der Pensionskasse, deren Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Pensionskasse oder der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften hat,
    eine Vergütungspolitik einzuführen und umzusetzen, die der Größe und internen Organisation der Pensionskasse und der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.
  2. Absatz 2,Bei der Einführung und Umsetzung der Vergütungspolitik hat die Pensionskasse folgende Grundsätze anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Vergütungspolitik wird im Einklang mit den Tätigkeiten, dem Risikoprofil, den Zielen und mit dem langfristigen Interesse, der finanziellen Stabilität und der Leistung der Pensionskasse insgesamt entworfen, umgesetzt und fortgeführt und trägt zu einem soliden, vorsichtigen und effizienten Management der Pensionskasse bei;
    2. Ziffer 2
      die Vergütungspolitik steht mit den langfristigen Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Einklang;
    3. Ziffer 3
      die Vergütungspolitik umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;
    4. Ziffer 4
      die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die mit den Risikoprofilen und Vorschriften der Pensionskasse unvereinbar sind;
    5. Ziffer 5
      die Vergütungspolitik gilt für die Pensionskasse selbst und für die Dienstleister gemäß Paragraph 11 h,, sofern diese nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36 EU oder 2014/65/EU fallen.
  3. Absatz 3,Die Pensionskasse legt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft und aktualisiert sie mindestens alle drei Jahre. Die Vergütungspolitik und ihre Überwachung unterliegen klaren, transparenten und effizienten Regeln. Sofern die Verordnung (EU) 2016/679 nicht etwas anderes vorsieht, veröffentlicht die Pensionskasse Informationen zu ihrer Vergütungspolitik in regelmäßigen Abständen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40209162