Pensionskassengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,
BG
Paragraph 36 a
01.01.2019
18.02.2026
PKG
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 7,, Paragraph 11 f, Absatz 3,, Paragraph 11 h, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 21 e, Absatz 5,, Paragraph 22 a, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 30 a, Absatz eins und eins a, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 33 b, Absatz eins und 2 und Paragraph 36, Absatz eins und 2 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,
19.02.2026
10007055
NOR40209152