Absatz eins,Die Pensionskasse hat
- Ziffer einsden Jahresabschluss der Pensionskasse,
- Ziffer 2den Lagebericht der Pensionskasse,
- Ziffer 3die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und
- Ziffer 4den Prüfungsbericht über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Weiters hat die Pensionskasse der FMA längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften auf elektronischen Datenträgen in standardisierter Form zu übermitteln.