Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Paragraph 30 a,

  1. Absatz eins,Die Pensionskasse hat
    1. Ziffer eins
      den Jahresabschluss der Pensionskasse,
    2. Ziffer 2
      den Lagebericht der Pensionskasse,
    3. Ziffer 3
      die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und
    4. Ziffer 4
      den Prüfungsbericht über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
    längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Weiters hat die Pensionskasse der FMA längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften auf elektronischen Datenträgen in standardisierter Form zu übermitteln.
  2. Absatz eins a,Die Pensionskasse hat der FMA längstens innerhalb von vierzehn Wochen nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/231 elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.
  3. Absatz 2,Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sowie der Prüfungsbericht über die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Pensionskasse unverzüglich zu übermitteln. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Pensionskasse sowie der Rechenschaftsbericht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern, den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten oder den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus bestehen keine Verpflichtungen zur Offenlegung oder Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte.
  4. Absatz 3,Für die Offenlegung für Pensionskassen gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die offenzulegende Bilanz braucht nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten zu enthalten und
    2. Ziffer 2
      der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß Paragraph 203, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 222, Absatz 2,, Paragraph 223, Absatz eins, 2 und 5, Paragraph 226, Absatz eins,, Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer eins und 6, Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, UGB zu enthalten.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 57,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,)

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40209142