Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Die Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik aufzustellen. Diese Erklärung hat jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Verfahren zur Bewertung des Veranlagungsrisikos,
    2. Ziffer 2
      das Risikomanagement,
    3. Ziffer 3
      die Strategien hinsichtlich der Auswahl der Vermögenswerte sowie in Bezug auf die Mischung und Streuung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der eingegangenen Verbindlichkeiten,
    4. Ziffer 4
      die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in derivative Produkte,
    5. Ziffer 5
      die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind und/oder an Risikokapitalmärkten gehandelt werden sowie
    6. Ziffer 6
      die allfällige Auswahl der Vermögenswerte nach ethischen, ökologischen und/oder sozialen Kriterien
    zu umfassen.
  2. Absatz eins a,Soferne die Pensionskasse mehrere VRG oder Sub-VG mit unterschiedlichen Veranlagungsstrategien (Paragraph 12, Absatz 6 und 7) anbietet, so hat sie die unterschiedlichen Veranlagungsstrategien nach qualitativen und quantitativen Kriterien zu definieren und die Unterschiede in einer überblicksartigen Aufstellung leicht verständlich darzustellen.
  3. Absatz 2,Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Veranlagungspolitik zu aktualisieren, mindestens aber alle drei Jahre zu überprüfen.
  4. Absatz 3,Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist für jede VRG in der jeweils aktuellen Fassung öffentlich zugänglich zu machen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 49,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,)

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40209139