Absatz eins,Die Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik aufzustellen. Diese Erklärung hat jedenfalls
- Ziffer einsdie Verfahren zur Bewertung des Veranlagungsrisikos,
- Ziffer 2das Risikomanagement,
- Ziffer 3die Strategien hinsichtlich der Auswahl der Vermögenswerte sowie in Bezug auf die Mischung und Streuung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der eingegangenen Verbindlichkeiten,
- Ziffer 4die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in derivative Produkte,
- Ziffer 5die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind und/oder an Risikokapitalmärkten gehandelt werden sowie
- Ziffer 6die allfällige Auswahl der Vermögenswerte nach ethischen, ökologischen und/oder sozialen Kriterien
zu umfassen.