Absatz einsDie Pensionskasse hat, sofern nicht Absatz 6, angewendet wird, abweichend von Paragraph 12, Absatz 2 und 4 eine auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG zu führen (Sicherheits-VRG), die folgende Bedingungen erfüllen muss:
- Ziffer einsEs dürfen weder Pensionskassenzusagen
- Litera amit Mindestertragsgarantie noch
- Litera bmit Nachschusspflicht des Arbeitgebers
verwaltet werden. - Ziffer 2Die Pensionskasse hat zu garantieren, dass die dem Leistungsberechtigten gebührende monatliche Pension zu keinem Zeitpunkt geringer ist, als jene erste Monatspension, die sich zum Zeitpunkt des erstmaligen Abrufes der Pensionskassenleistung aus der Verrentung der für den Leistungsberechtigten gebildeten Deckungsrückstellung ergibt.
- Ziffer 3Der Wert der garantierten ersten Monatspension gemäß Ziffer 2, ist nach jeweils fünf Jahren zum nächstfolgenden Bilanzstichtag mit jenem Zinssatz aufzuzinsen, der sich für das vorangegangene Geschäftsjahr aus der Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes der vorangegangenen 60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte errechnet. Dieser Zinssatz darf nicht negativ sein.
- Ziffer 4Wenn zum Bilanzstichtag das verbleibende Ergebnis einer VRG zu einer Entnahme der Deckungsrückstellung führt und die neu berechnete Pension die gemäß Ziffer 2 und 3 garantierte Monatspension unterschreitet, ist im Folgejahr dem Leistungsberechtigten monatlich die Differenz auf die gemäß Ziffer 2 und 3 garantierte Monatspension aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben.
- Ziffer 5Der Geschäftsplan hat neben den Angaben gemäß Paragraph 20, Absatz 2, folgende Abweichungen und Ergänzungen zu enthalten:
- Litera aDie Grundsätze und Formeln für die Berechnung der garantierten ersten Monatspension für die Alterspension und die Hinterbliebenenversorgung;
- Litera bdie Vorgangsweise bei der Anpassung von Rechnungsgrundlagen;
- Litera cdie Schwankungsrückstellung ist für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte global zu führen.
Abweichend von Paragraph 20, Absatz 2 a, ist im Rahmen des jeweils von der FMA verordneten höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss der Prozentsatz für den Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gleich festzusetzen. - Ziffer 6Abweichend von Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, dürfen höchstens 40 vH gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, Litera c und insgesamt höchstens 80 vH des der Sicherheits-VRG zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Die Pensionskasse hat der FMA unter Anschluss geeigneter Nachweise bis 30. November jedes Geschäftsjahres das Vorhandensein ausreichender Liquiditätsreserven für die Erfüllbarkeit der Pensionsleistungen für die folgenden Geschäftsjahre darzulegen.
- Ziffer 7Die Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 8, ist nicht zulässig.
- Ziffer 8Die Grenze des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, ist anzuwenden.