Kurztitel

Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1959,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

09.10.1959

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Anträge nach Paragraph eins, können nur bis zum Ende des Jahres 1961 gestellt werden.
  2. Absatz 2,Antragsberechtigt sind die Verlobten (Ehegatten) gemeinsam oder, falls einer von ihnen gestorben oder für tot erklärt oder sein Tod bewiesen worden ist, der Überlebende. Sind beide Verlobte (Ehegatten) gestorben oder für tot erklärt (ihr Tod bewiesen), so kann der Antrag von jedem gemeinschaftlichen Kinde gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Gesetzesnummer

20010371

Dokumentnummer

NOR40209115