Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

22.03.2023

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt, dem Standortanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Das Umweltverträglichkeitsgutachten für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 ist unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 44 b, Absatz 2, zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40209020