Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 133

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 133,

  1. Absatz eins,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, anhängige Verwaltungsverfahren nach dem 2. Abschnitt sind nach der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2,Verfahren nach dem 2. Abschnitt, deren abschließender Bescheid auf Grund der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.
  3. Absatz 2 a,Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, anhängige Verfahren gemäß Paragraph 71, Absatz 3, ist der Paragraph 71, Absatz 3,, letzter Satz nicht anzuwenden.
  4. Absatz 3,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zulassungen bleiben aufrecht.
  5. Absatz 4,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Anzeigen nach Paragraph 13, TKG und Konzessionen nach Paragraph 14, TKG erlöschen mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes soweit Absatz 6, nicht anderes bestimmt. Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige und die Konzessionsurkunde nach TKG gelten als Bestätigungen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3,
  6. Absatz 5,Werden zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Kommunikationsdienste erbracht, die bisher nicht anzeigepflichtig waren, in Hinkunft aber nach diesem Bundesgesetz anzeigepflichtig sind, so ist eine Anzeige nach Paragraph 15, Absatz eins, unverzüglich einzubringen.
  7. Absatz 6,Rechte und Pflichten, die im Laufe eines auf Wettbewerb oder Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens begründet wurden, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für die Verpflichtung von „nationalem Roaming“ anlässlich des Vergabeverfahrens von UMTS/IMT-2000. Die Rechte und Pflichten gelten als Nebenbestimmungen im Sinne des Paragraph 55, Absatz 10, Rechte und Pflichten, die sich aus der Zuteilung von Frequenzen an Konzessionsinhaber ergeben, bleiben ebenfalls unberührt.

    Anmerkung, Absatz 7 und 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)

  8. Absatz 9,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten zu überprüfen, ob die Universaldienstleistungen vom Markt im Wettbewerb erbracht werden.
  9. Absatz 10,Die Nummerierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 1997,, die Verordnung über die Festlegung von Zugangskennzahlen für Notrufdienste, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 1999,, sowie die Entgeltverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 1999,, bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Verordnungen, die auf dieses Bundesgesetz gestützt werden, erlassen werden.
  10. Absatz 11,„Die Telekommunikationsmärkteverordnung 2008 (TKMV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2009,, bleibt solange in Geltung, bis erstmals Verfahren gemäß Paragraphen 36 und 37 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, hinsichtlich der nach diesen Bestimmungen zu überprüfenden jeweiligen Märkte abgeschlossen worden sind.
  11. Absatz 12,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, vor der KommAustria anhängige Verfahren nach dem 5. Abschnitt sind von dieser, abgesehen vom Koordinationsverfahren gemäß Paragraph 129,, unter Anwendung der verfahrensrechtlichen und materiellen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, sowie der Rundfunkmarktdefinitionsverordnung 2009 (RFMVO 2009), veröffentlicht am 30.04.2009 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, abzuschließen. Gleiches gilt für den Bundeskommunikationssenat, wenn gegen einen Bescheid der KommAustria nach dem vorstehenden Satz Berufung erhoben wird oder der Verfassungsgerichtshof oder der Verwaltungsgerichtshof einen in einem solchen Verfahren ergangenen Bescheid des Bundeskommunikationssenates aufhebt und das Verfahren wieder beim Bundeskommunikationssenat anhängig wird.
  12. Absatz 13,Die Verordnung betreffend die Übertragung von Nummern zwischen Mobilfunknetzen (Nummernübertragungsverordnung – NÜV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 2003,, tritt am 1. März 2012 außer Kraft.
  13. Absatz 14,Paragraph 54, Absatz eins a bis eins d gilt nur für Nutzungsrechte, die nach dem 25. Mai 2011 eingeräumt werden.
  14. Absatz 15,Paragraph 65, Absatz 2, letzter Satz tritt mit 1. Jänner 2016 außer Kraft.
  15. Absatz 16,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unbeschadet des Absatz 20, spätestens am 1. Jänner 2020 mit Verordnung einen Zeitplan hinsichtlich des Außerkrafttretens von unbefristeten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen zu erlassen. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf die Gesamtanzahl der unbefristet erteilten Bewilligungen, die je nach Frequenzbereich, Verwendungszweck und Einsatzzweck sich ergebende wirtschaftliche Bedeutung der Funkanwendung und andere Aspekte, deren Beachtung einen Ersatz durch befristete Bewilligungen unter möglichster Schonung erworbener Rechte sicherstellt. Gleichzeitig mit den jeweiligen Bewilligungen treten auch die damit verbundenen Frequenzzuteilungen sowie damit verbundene Gebührenabsprüche außer Kraft.
  16. Absatz 17,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Paragraphen 56, Absatz 4, 74, Absatz eins b, 78 c, Absatz 6, 78 j, Absatz eins, 78 m, Absatz eins, 81, Absatz 2 a, 81 a, Absatz 2, 83 c, Absatz eins, 84, Absatz eins, 86, Absatz 4 a, 88, Absatz eins, 5 und 6, 109 Absatz eins, Ziffer 12 a,, Absatz 2, Ziffer 7 a, 109, Absatz 4 a, Ziffer eins und 3, 109 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, anhängige Verfahren sind vom Fernmeldebüro fortzuführen.
  17. Absatz 18,Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, bestehende Amateurfunkbewilligungen und Amateurfunkzeugnisse bleiben aufrecht.
  18. Absatz 19,Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen,
    1. Ziffer eins
      welchen Bewilligungsklassen die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligungen entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob dem Bewilligungsinhaber die Verwendung sämtlicher für den Amateurfunkverkehr festgesetzter Frequenzbereiche und Sendearten gestattet ist,
    2. Ziffer 2
      welchen Leistungsstufen die für die Sendeleistung maßgeblichen Klassen A bis D (gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der auf Gesetzesstufe stehenden Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1962,) entsprechen,
    3. Ziffer 3
      welchen Prüfungskategorien die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Zeugnisse über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob der Inhaber den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen erbracht hat.
  19. Absatz 20,Amateurfunkbewilligungen, die vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, erteilt wurden und die
    1. Ziffer eins
      in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „7“ oder „6“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2022,
    2. Ziffer 2
      in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „8“ oder „9“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2023,
    3. Ziffer 3
      in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „1“ oder „0“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2024,
    4. Ziffer 4
      in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „2“ oder „3“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2025,
    5. Ziffer 5
      in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit der Ziffer „4“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2026,
    6. Ziffer 6
      in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit der Ziffer „5“
    endet, erlöschen, sofern sie nicht nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, erteilt wurden, mit 31. Dezember 2027.
  20. Absatz 21,Die Bestellung der Mitglieder der Amateurfunkprüfungskommission endet mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt die Mitglieder der Prüfungskommission neu zu bestellen.
  21. Absatz 22,Die Bestellung der Mitglieder der Amateurfunkprüfungskommission endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens drei Monate danach die Mitglieder der Prüfungskommission neu zu bestellen.
  22. Absatz 23,Informationen, die der Regulierungsbehörde von Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie den sonstigen Selbstverwaltungskörpern auf der Grundlage des Paragraph 13 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015, zugänglich gemacht wurden, dürfen weiterhin in der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten gemäß Paragraph 13 a, gespeichert und verarbeitet sowie in die Beauskunftung von Abfragen gemäß den Paragraphen 6 b, 9 a, einbezogen werden.
  23. Absatz 24,Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 55,, bei denen das Ersuchen auf Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 55, Absatz 3, zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, bereits erfolgt ist, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.
  24. Absatz 25,Zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, anhängige Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Verfahren gemäß Paragraph 55, sind nach der bis zur Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen. Absatz 17, bleibt unberührt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,

Schlagworte

Verfassungsgerichtshof, Sachlage

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40209002