Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
- Ziffer einsentgegen Paragraph 57, Absatz 3, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
- Ziffer 2entgegen Paragraph 65, Absatz 8, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
- Ziffer 3entgegen Paragraph 74, Absatz eins, eine Funkanlage errichtet oder betreibt;
- Ziffer 4entgegen einer gemäß Paragraph 75, Absatz 2, erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
- Ziffer 5entgegen Paragraph 78, Absatz eins, eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;
- Ziffer 6entgegen Paragraph 78, Absatz 2, nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;
- Ziffer 7entgegen Paragraph 78, Absatz 3, eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
- Ziffer 8entgegen Paragraph 78, Absatz 4, Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;
- Ziffer 9entgegen Paragraph 78, Absatz 5, Funkanlagen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, oder Telekommunikationsendeinrichtungen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des ETG 1992 entsprechen, mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
- Ziffer 9 aentgegen Paragraph 78, Absatz 6, Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verursacht;
- Ziffer 10entgegen Paragraph 84, Absatz eins, Änderungen nicht anzeigt oder gemäß Paragraph 84, Absatz 2, angeordnete Änderungen nicht befolgt;
- Ziffer 11entgegen Paragraph 84, Absatz 4, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
- Ziffer 11 aentgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 85 a, eine Funkanlage betreibt;
Anmerkung, Ziffer 12, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)
- Ziffer 12 aentgegen Paragraph 86, Absatz 4 a, nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;
- Ziffer 13entgegen Paragraph 86, Absatz 5, Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
- Ziffer 14entgegen Paragraph 122, Absatz eins, nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt;
- Ziffer 15entgegen Paragraph 78 e, Absatz 4, Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verwendet.