Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

15.03.2020

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 57, Absatz 3, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 65, Absatz 8, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 74, Absatz eins, eine Funkanlage errichtet oder betreibt;
    4. Ziffer 4
      entgegen einer gemäß Paragraph 75, Absatz 2, erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 78, Absatz eins, eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 78, Absatz 2, nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 78, Absatz 3, eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 78, Absatz 4, Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 78, Absatz 5, Funkanlagen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, oder Telekommunikationsendeinrichtungen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des ETG 1992 entsprechen, mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
    10. Ziffer 9 a
      entgegen Paragraph 78, Absatz 6, Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verursacht;
    11. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 84, Absatz eins, Änderungen nicht anzeigt oder gemäß Paragraph 84, Absatz 2, angeordnete Änderungen nicht befolgt;
    12. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 84, Absatz 4, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
    13. Ziffer 11 a
      entgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 85 a, eine Funkanlage betreibt;
    Anmerkung, Ziffer 12, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)
    1. Ziffer 12 a
      entgegen Paragraph 86, Absatz 4 a, nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;
    2. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 86, Absatz 5, Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
    3. Ziffer 14
      entgegen Paragraph 122, Absatz eins, nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt;
    4. Ziffer 15
      entgegen Paragraph 78 e, Absatz 4, Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verwendet.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 55, Absatz 10, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    2. Ziffer eins a
      entgegen Paragraph 54, Absatz 7, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    3. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 56, Absatz eins, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    4. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 65, Absatz 4, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    5. Ziffer 3 a
      entgegen Paragraph 65, Absatz 5, Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;
    Anmerkung, Ziffer 4 und 5 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 121,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,)
    1. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 81, Absatz 6, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    Anmerkung, Ziffer 7, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)
    1. Ziffer 7 a
      entgegen Paragraph 86, Absatz 4 a, den Organen des Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
    2. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 87, Absatz eins, die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
    3. Ziffer 9
      einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
    Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 123,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,)
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 16 a, Absatz eins, oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;
    2. Ziffer eins a
      entgegen Paragraph 16 a, Absatz 4, sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;
    3. Ziffer eins b
      entgegen Paragraph 16 a, Absatz 5, Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
    4. Ziffer eins c
      entgegen Paragraph 17, Absatz eins, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
    5. Ziffer eins d
      entgegen Paragraph 13 a, Absatz 3, 4, oder 5 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;
    6. Ziffer eins e
      entgegen Paragraph 16, Absatz 3 b, eine Leistung anbietet;
    7. Ziffer eins f
      entgegen Paragraph 13 d, Absatz 2 und 3 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;
    8. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 18, die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;
    9. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 19, zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;
    10. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 20, Absatz eins, nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;
    11. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 20, Absatz 2, nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;
    12. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 20, Absatz 3, nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;
    13. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 21, Absatz eins, nicht getrennt Buch führt;
    14. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 23, Absatz eins, und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;
    15. Ziffer 8 a
      entgegen Paragraph 23, Absatz 5, eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;
    16. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;
    17. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 33, seine Umsätze nicht mitteilt;
    18. Ziffer 10 a
      entgegen den Paragraphen 6 a, Absatz 4, 6 b, Absatz 2, 9 a, Absatz 7, oder 48 Absatz 2, Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;
    19. Ziffer 11
      entgegen den Paragraphen 5, Absatz eins, 6 a, Absatz 4, 6 b, Absatz 6, 7, Absatz 3, 9, Absatz 4, oder 9a Absatz 7, Vereinbarungen oder entgegen Paragraph 48, Absatz 3, Standardangebote oder Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;
    20. Ziffer 11 a
      entgegen Paragraph 66, Absatz 2, Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;
    21. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 65, Absatz 2, sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;
    22. Ziffer 12 a
      entgegen Paragraph 72, Absatz 3, den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert;
    23. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 90, nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;
    24. Ziffer 14
      entgegen Paragraph 94, Absatz 2, nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;
    25. Ziffer 15
      entgegen Paragraph 95, Absatz 2, die Teilnehmer nicht unterrichtet;
    26. Ziffer 15 a
      entgegen Paragraph 95 a, Absatz eins, oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;
    27. Ziffer 15 b
      entgegen Paragraph 95 a, Absatz 6, kein Verzeichnis führt;
    28. Ziffer 16
      entgegen Paragraph 96, Absatz 3, die Teilnehmer nicht informiert;
    29. Ziffer 17
      entgegen Paragraph 98, nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;
    30. Ziffer 18
      entgegen Paragraph 103, Absatz eins, das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;
    31. Ziffer 19
      entgegen der Maßgabe nach Paragraph 104, nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken bzw. einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;
    32. Ziffer 19 a
      entgegen Paragraph 107, Absatz eins a, die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;
    33. Ziffer 20
      entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet;
    34. Ziffer 21
      entgegen Paragraph 99, Absatz 5, Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;
    35. Ziffer 22
      entgegen Paragraph 94, Absatz 2, Daten in nicht verschlüsselter Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt;
    36. Ziffer 23
      entgegen Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 4, die in einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung nach Paragraph 135, Absatz 2 b, StPO bezeichneten Daten löscht oder nach Beendigung der Verpflichtung zum Absehen von der Löschungsverpflichtung nicht löscht;
    37. Ziffer 24
      entgegen Paragraph 97, Absatz eins a, die erforderlichen Stammdaten nicht, nicht vollständig oder nicht im Rahmen eines geeigneten Identifizierungsverfahrens registriert.
  4. Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 22, nicht Interoperabilität herstellt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 25, Absatz eins, oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, an einem Verfahren nach Paragraphen 36 bis 37 a nicht in dem in Paragraph 90, festgelegten Umfang mitwirkt;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 45, hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;
    6. Ziffer 6
      einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der VO (EU) 2015/2120 oder der VO (EU) 531 aus 2012, erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;
    7. Ziffer 7
      wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach Paragraph 94, Absatz eins, erlassenen Verordnung abgegolten wurden;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 107, Absatz eins, Anrufe zu Werbezwecken tätigt;
    9. Ziffer 9
      der Verordnung (EU) Nr. 531 aus 2012, vom 13.06.2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 172 vom 30.06.2009, Seite 10, zuwiderhandelt;
    10. Ziffer 10
      den Artikeln 3, 4 Absatz eins,, Artikel 4, Absatz 2, oder Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zuwiderhandelt.
  5. Absatz 4 a,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 74, Absatz eins b, bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von Paragraph 74, Absatz eins a, Ziffer 2, diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
    Anmerkung, Ziffer eins a, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)
    1. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 74, Absatz eins b, bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von Paragraph 74, Absatz eins a, Ziffer 2, diesen Betrieb nicht unmittelbar beaufsichtigt;
    2. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 78 c, Absatz 6, bei Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
    Anmerkung, Ziffer 3 a, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)
    1. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 78 a, Absatz 3, Aussendungen durchführt
      1. Litera a
        in Frequenzbereichen, die zwar dem Amateurfunkdienst, nicht aber der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesen sind, oder
      2. Litera b
        mit anderen als für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten oder
      3. Litera c
        mit einer höheren als der zulässigen Sendeleistung oder
      4. Litera d
        mit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite und keine Ausnahme gemäß Paragraph 78 a, Absatz 5, vorliegt;
    2. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 78 a, Absatz 3, als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateurfunkstelle nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist;
    3. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 78 a, Absatz 4, Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie verbindet und die beteiligten Amateurfunkstellen nicht ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden;
    4. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 78 b, Absatz 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 78 c, Absatz 5, nicht vorliegen;
    5. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 78 b, Absatz 2 und 3 Funkverkehr nicht mit einer bewilligten Amateurfunkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 78 c, Absatz 5, nicht vorliegen;
    6. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 78 b, Absatz 5, mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt;
    7. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 78 f, Absatz eins, die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben;
    8. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 78 f, Absatz 2, eine Amateurfunkstelle, ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich aus Paragraph 78 f, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und keine Ausnahme gemäß Paragraph 78 f, Absatz 3, vorliegt;
    9. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 78 f, Absatz 4, bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht.
  6. Absatz 4 b,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 78 a, Absatz 3, Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, durchführt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 78 b, Absatz 4, im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 78 c, Absatz 7, Notrufe stört oder nicht beantwortet;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 78 d, ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet.
  7. Absatz 5,Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Absatz eins bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
  8. Absatz 5 a,Wer das Delikt nach Absatz 4, Ziffer 10, wiederholt begeht, ist mit einer Mindeststrafe von 10 000 Euro zu bestrafen.
  9. Absatz 6,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 4 b liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  10. Absatz 7,Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
  11. Absatz 8,Die nach diesem Bundesgesetz durch das Fernmeldebüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
  12. Absatz 9,Sofern in einem Verfahren nach Absatz eins bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.

Schlagworte

Kommunikationsdienst, Kommunikationsnetz

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208992