(7)Absatz 7,Anbieter von Kommunikationsdiensten sind auf schriftliches Verlangen der zuständigen Gerichte, Staatsanwaltschaften oder der Kriminalpolizei (§ 76a Abs. 1 StPO) verpflichtet, diesen zur Aufklärung und Verfolgung des konkreten Verdachts einer Straftat Auskunft über Stammdaten (§ 92 Abs. 3 Z 3) von Teilnehmern zu geben. Dies gilt sinngemäß für Verlangen der Sicherheitsbehörden und Finanzstrafbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Z 1 SPG, des § 99 Abs. 3a FinStrG und § 11 Abs. 1 Z 5 Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. I Nr. 6/2016. In dringenden Fällen können aber solche Ersuchen vorläufig mündlich übermittelt werden.Anbieter von Kommunikationsdiensten sind auf schriftliches Verlangen der zuständigen Gerichte, Staatsanwaltschaften oder der Kriminalpolizei (Paragraph 76 a, Absatz eins, StPO) verpflichtet, diesen zur Aufklärung und Verfolgung des konkreten Verdachts einer Straftat Auskunft über Stammdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 3,) von Teilnehmern zu geben. Dies gilt sinngemäß für Verlangen der Sicherheitsbehörden und Finanzstrafbehörden nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3 a, Ziffer eins, SPG, des Paragraph 99, Absatz 3 a, FinStrG und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2016,. In dringenden Fällen können aber solche Ersuchen vorläufig mündlich übermittelt werden.