Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Informationspflichten

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten sowie Inhaber von Nutzungsrechten an Frequenzen oder Kommunikationsparametern, sind verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig sind. Dies sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Auskünfte für die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz oder aus einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides ergeben,
    2. Ziffer 2
      Auskünfte für die einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, wenn der Regulierungsbehörde eine Beschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt,
    3. Ziffer 3
      Auskünfte in Verfahren auf Zuteilung von Frequenzen oder Kommunikationsparametern,
    4. Ziffer 4
      Auskünfte für ein Verfahren gemäß Paragraph 36 bis 37 a,
    5. Ziffer 5
      Auskünfte für die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Konsumenten, sowie
    6. Ziffer 6
      Auskünfte über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen, die sich auf die jeweils bestehenden Dienste auf Vorleistungsebene auswirken könnten.

Diese Informationen sind binnen der hiefür gesetzten Frist und nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vorzulegen, die verlangt werden. Informationen gemäß Ziffer 3, dürfen von Unternehmen auch vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verlangt werden. Die verlangten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben stehen. Das Verlangen ist zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen, für welchen konkreten Zweck die bereitgestellten Informationen benutzt werden sollen. Eine Verweigerung der Auskunftserteilung unter Berufung auf vertraglich vereinbarte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist nicht zulässig. Paragraph 125, bleibt davon unberührt.

  1. Absatz 2,Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung gemäß Paragraph 34, wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, die Erstellung von Statistiken für den Bereich Kommunikation anzuordnen. Die Erstellung von Statistiken hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Die Verordnung gemäß Absatz 2, hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Erhebungsmasse;
    2. Ziffer 2
      statistische Einheiten;
    3. Ziffer 3
      die Art der statistischen Erhebung;
    4. Ziffer 4
      Erhebungsmerkmale;
    5. Ziffer 5
      Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
    6. Ziffer 6
      die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
    7. Ziffer 7
      ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu beachten sind.
  3. Absatz 4,Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
  4. Absatz 5,Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu erfolgen.
  5. Absatz 6,Anbieter von Kommunikationsdiensten sind verpflichtet, Verwaltungsbehörden auf deren schriftliches und begründetes Verlangen Auskunft über Stammdaten im Sinne von Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a bis e von Teilnehmern zu geben, die in Verdacht stehen, durch eine über ein öffentliches Telekommunikationsnetz gesetzte Handlung eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, soweit dies ohne Verarbeitung von Verkehrsdaten möglich ist.
  6. Absatz 7,Anbieter von Kommunikationsdiensten sind auf schriftliches Verlangen der zuständigen Gerichte, Staatsanwaltschaften oder der Kriminalpolizei (Paragraph 76 a, Absatz eins, StPO) verpflichtet, diesen zur Aufklärung und Verfolgung des konkreten Verdachts einer Straftat Auskunft über Stammdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 3,) von Teilnehmern zu geben. Dies gilt sinngemäß für Verlangen der Sicherheitsbehörden und Finanzstrafbehörden nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3 a, Ziffer eins, SPG, des Paragraph 99, Absatz 3 a, FinStrG und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2016,. In dringenden Fällen können aber solche Ersuchen vorläufig mündlich übermittelt werden.
  7. Absatz 8,Anbieter von Mobilfunknetzen haben Aufzeichnungen über den geografischen Standort der zum Betrieb ihres Dienstes eingesetzten Funkzellen zu führen, sodass jederzeit die richtige Zuordnung einer Standortkennung (Cell-ID) zum tatsächlichen geografischen Standort unter Angabe von Geo-Koordinaten für jeden Zeitpunkt innerhalb eines sechs Monate zurückliegenden Zeitraums gewährleistet ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,

Schlagworte

Qualitätsvergleich, Marktentwicklung, Kommunikationsdienst, Netzentwicklung, Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208971