Absatz einsDie Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des Paragraph 103, entsprechenden Antrages, unbeschadet Paragraph 104 a,, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (Paragraph 106,) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,
- Litera aob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (Paragraph 105,) berührt werden;
- Litera bob und inwieweit von dem Vorhaben Auswirkungen, insbesondere erhebliche negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand im Sinne des Absatz 5, zu erwarten sind;
- Litera cob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;
- Litera dwelche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind;
- Litera eob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind;
- Litera fob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (Paragraph 105,) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe;
- Litera gob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen (Paragraph 34,) voraussichtlich erforderlich sind;
- Litera hob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer Vorsorge getroffen ist;
- Litera iob das Vorhaben mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (Paragraph 53,), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung (Paragraphen 34,, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (Paragraph 33 d,), mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan, dem Hochwasserrisikomanagementplan, mit einem Regionalprogramm (Paragraph 55 g,) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;
- Litera job das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.