Abfallwirtschaftsgesetz 2002
BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
BG
§ 40a
23.11.2018
AWG 2002
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
(1) Bei Bescheiden gemäß § 37 Abs. 1, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 40 unterliegen, sind
1. | Projektwerber, Standort, Projektname und kurze Beschreibung des Projektes, sowie | |||||||||
2. | das Datum der Kundmachung und Angaben zum Rechtsschutz | |||||||||
auf der Internetseite der Behörde und auf der Internetseite edm.gv.at kundzumachen und dort für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Kundmachung auf der Internetseite der Behörde gilt der Bescheid gegenüber Umweltorganisationen, die gemäß § 42 Abs. 3 zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt sind, als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung auf der Internetseite der Behörde ist einer Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt ist und die ihre Rechtsmittelbefugnis glaubhaft macht, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. |
(2) Abs. 1 gilt nicht für Bescheide gemäß § 37 Abs. 1 betreffend Bodenaushubdeponien.
12.04.2021
20002086
NOR40208917