Kurztitel

Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Abkürzung

GWR-Gesetz

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Zugriffsrechte zum Register

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Bundesanstalt hat den jeweiligen Gemeinden einen unentgeltlichen Online-Zugriff auf alle Daten des betreffenden lokalen Gebäude- und Wohnungsregisters gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben einzuräumen.
  2. Absatz 2Weiters hat die Bundesanstalt auf Verlangen über die Online-Applikation gemäß Paragraph 5, einen unentgeltlichen Online-Zugriff zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben nicht kommerzieller Art auf folgende Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister einzuräumen:
    1. Ziffer eins
      den Ländern auf die die Gemeinden des Landes betreffenden Daten gemäß Abschnitt A bis H der Anlage;
    2. Ziffer 2
      dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf die Daten gemäß Abschnitt B Ziffer eins bis 3, 5 bis 7, Abschnitt C, Abschnitt D, Abschnitt E Ziffer eins,, 2, 4, 6 bis 8, Abschnitt F Ziffer eins bis 3, 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D, des Abschnittes E Ziffer eins,, 2, 4, 6 bis 8 und des Abschnittes G Ziffer eins,, 3, 5 und 6 der Bauvorhaben) und Ziffer 8,, Abschnitt G Ziffer eins,, 3, 5 und 6 und Abschnitt H Ziffer eins bis 4, 6 bis 25 der Anlage;
    3. Ziffer 3
      dem Bundesminister für Gesundheit auf die Daten gemäß Abschnitt A bis C, Abschnitt D Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 12, Abschnitt E Ziffer eins und 6, Abschnitt F Ziffer eins bis 3, 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 12, des Abschnittes E Ziffer eins und 6 sowie des Abschnittes G Ziffer eins und 5 der Bauvorhaben) sowie Abschnitt G Ziffer eins und 5 der Anlage und gemäß Paragraph 3, Ziffer 8 und 9;
    4. Ziffer 4
      dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf die Daten gemäß Abschnitt A Ziffer eins bis 7 und 9, Abschnitt B, Abschnitt C, Abschnitt D, Abschnitt E Ziffer 4 und 6 bis 8, Abschnitt F Ziffer eins bis 6 und 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D, des Abschnittes E Ziffer 4 und 6 bis 8 und des Abschnittes G Ziffer eins,, 3, 5 und 6 der Bauvorhaben), Abschnitt G Ziffer eins,, 3, 5 und 6 sowie Abschnitt H 1, 2, 4, 6 und 8 bis 25 der Anlage;
    5. Ziffer 5
      dem Bundesminister für Finanzen auf die Daten gemäß Abschnitt B Ziffer eins,, 3 bis 7, Abschnitt C, Abschnitt D Ziffer 2 bis 7, 9 bis 11, 13, Abschnitt E Ziffer eins bis 4, 6 und 8, Abschnitt F Ziffer eins bis 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D Ziffer 2 bis 7, 9 bis 11, 13, des Abschnittes E Ziffer eins bis 4, 6 und 8 und des Abschnittes G Ziffer eins bis 3, 5 und 6 der Bauvorhaben), Ziffer 8 und 9, sowie Abschnitt G Ziffer eins bis 3, 5 und 6 der Anlage;
    6. Ziffer 6
      dem Zentralen Melderegister auf die Daten gemäß Abschnitt C der Anlage;
    7. Ziffer 7
      den zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten auf die Daten gemäß Abschnitt B Ziffer eins,, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage, soweit diese Daten – ungeachtet des Einleitungssatzes - für die Ausstellung von Energieausweisen erforderlich sind, wenn ein derartiger Online-Zugriff nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist;
    8. Ziffer 8
      der Bundesministerin für Justiz auf die Daten gemäß Abschnitt A Ziffer eins bis 9, Abschnitt B Ziffer eins bis 7, Abschnitt C Ziffer eins und 2, Abschnitt D Ziffer eins bis 7, 10, 11 und 13, Abschnitt E Ziffer eins bis 3 und 5 bis 8, Abschnitt F Ziffer eins bis 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnitts D Ziffer eins bis 7, 10, 11 und 13, des Abschnitts E Ziffer eins bis 3 und 5 bis 8 und des Abschnitts G Ziffer eins,, 2, 4 und 5), 8 und 9, Abschnitt G Ziffer eins,, 2, 4 und 5 sowie Abschnitt H Ziffer 4, der Anlage;
    9. Ziffer 9
      dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger Anmerkung 1) auf die Daten gemäß Abschnitt B Ziffer eins,, 3, 4, 6, 7, Abschnitt D Ziffer 2,, 3, 5 bis 7, 9 bis 11, 13, Abschnitt E Ziffer eins,, Abschnitt F Ziffer eins bis 6, 7 (eingeschränkt auf die Daten des Abschnittes D Ziffer 2,, 3, 5 bis 7, 9 bis 11, 13, des Abschnittes E Ziffer eins und des Abschnittes G Ziffer eins, der Bauvorhaben), Ziffer 8 und 9 sowie Abschnitt G Ziffer eins, der Anlage;
    10. Ziffer 10
      dem Bundesdenkmalamt auf die Daten gemäß Abschnitt A Ziffer eins bis 7 und 9, Abschnitt B Ziffer eins bis 3 und 7, Abschnitt C Ziffer eins und 2, Abschnitt D Ziffer eins,, 3, 5 bis 7 und 12, Abschnitt F Ziffer eins bis 4, 6 und 8 sowie Abschnitt H Ziffer eins bis 25 der Anlage;
    11. Ziffer 11
      dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf die Daten gemäß Abschnitt A, Abschnitt B, Abschnitt D Ziffer eins bis 6 und 11 bis 13, Abschnitt F Ziffer eins bis 7 der Anlage.
  3. Absatz 3Fallen mit der Einrichtung des Online-Zugriffes gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 5, bei der Bundesanstalt nachweislich zusätzliche Implementierungskosten an, so sind diese von dem, für den der Zugriff eingerichtet werden soll, der Bundesanstalt zu ersetzen.

(__________________

Anmerkung 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Anmerkung

ÜR: Artikel 5, Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,

Schlagworte

Gebäuderegister

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Gesetzesnummer

20003223

Dokumentnummer

NOR40208879