(3)Absatz 3,Bei Gefahr im Verzug, auf Wasserstraßen bei Nichtbefolgung der bescheidmäßigen Verpflichtungen gemäß Abs. 2 auch bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder einer Verunreinigung des Gewässers, einer erheblichen Beeinträchtigung der Ordnung der Schifffahrt oder der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder bei nachteiligen Veränderungen der Gewässersohle oder bestehender Wasserbauten, hat die Behörde die Beseitigung sowie erforderlichenfalls den Abtransport sowie die Entsorgung des Hindernisses unverzüglich zu veranlassen, auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, mittels Auftrags gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. f des Wasserstraßengesetzes, BGBl. I Nr. 177/2004. Der Verfügungsberechtigte hat auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, der beauftragten Gesellschaft, ansonsten der Behörde die Kosten zu ersetzen; für diese Kosten haftet auch der Eigentümer des Fahrzeugs bzw. Gegenstands sowie der Eigentümer der Ladung zur ungeteilten Hand. Wenn in der Zwischenzeit ein Eigentumsübergang eingetreten ist, haftet unbesehen der Haftung des Verfügungsberechtigten für die Kosten der Veräußerer unbeschränkt, der Erwerber bis zur Höhe des Verkehrswerts des Fahrzeugs bzw. Gegenstands. Der Eigentümer der Ladung haftet bis zur Höhe des Verkehrswerts der Ladung. Abweichend von § 1 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991 in der jeweils geltenden Fassung, kann die Behörde auf Wasserstraßen über Ersuchen der beauftragten Gesellschaft unter den Voraussetzungen gemäß § 8 VVG einstweilige Verfügungen treffen.Bei Gefahr im Verzug, auf Wasserstraßen bei Nichtbefolgung der bescheidmäßigen Verpflichtungen gemäß Absatz 2, auch bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder einer Verunreinigung des Gewässers, einer erheblichen Beeinträchtigung der Ordnung der Schifffahrt oder der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder bei nachteiligen Veränderungen der Gewässersohle oder bestehender Wasserbauten, hat die Behörde die Beseitigung sowie erforderlichenfalls den Abtransport sowie die Entsorgung des Hindernisses unverzüglich zu veranlassen, auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, mittels Auftrags gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, des Wasserstraßengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,. Der Verfügungsberechtigte hat auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, der beauftragten Gesellschaft, ansonsten der Behörde die Kosten zu ersetzen; für diese Kosten haftet auch der Eigentümer des Fahrzeugs bzw. Gegenstands sowie der Eigentümer der Ladung zur ungeteilten Hand. Wenn in der Zwischenzeit ein Eigentumsübergang eingetreten ist, haftet unbesehen der Haftung des Verfügungsberechtigten für die Kosten der Veräußerer unbeschränkt, der Erwerber bis zur Höhe des Verkehrswerts des Fahrzeugs bzw. Gegenstands. Der Eigentümer der Ladung haftet bis zur Höhe des Verkehrswerts der Ladung. Abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, und 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung, kann die Behörde auf Wasserstraßen über Ersuchen der beauftragten Gesellschaft unter den Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, VVG einstweilige Verfügungen treffen.