Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter den Voraussetzungen gemäß Absatz 2, über Antrag eines Vereins gemäß Paragraph eins, Vereinsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002, in der geltenden Fassung, (im Folgenden: Prüfungsorganisation) mit Bescheid festzustellen, dass die von diesem im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sind. Die Gültigkeit der Feststellung ist mit fünf Jahren zu befristen. Die wiederholte Feststellung bedarf eines neuerlichen Antrags.