Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Inhaberaktien

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Aktien können auf Inhaber lauten, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gesellschaft börsenotiert im Sinn des Paragraph 3, ist,
    2. Ziffer 2
      Aktien der Gesellschaft mit deren Wissen über ein multilaterales Handelssystem (MTF) im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 24, WAG 2018 gehandelt werden, oder
    3. Ziffer 3
      die Satzung der Gesellschaft vorsieht, dass eine Börsenotierung (Ziffer eins,) oder ein Handel über ein multilaterales Handelssystem (Ziffer 2,) beabsichtigt ist.
  2. Absatz 2,Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Sie sind in einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen und bei einer Wertpapiersammelbank nach Paragraph eins, Absatz 3, Depotgesetz zu hinterlegen.
  3. Absatz 3,Vor der Zulassung zum Börsehandel beziehungsweise vor der Einbeziehung in ein multilaterales Handelssystem sowie nach Ablauf eines Jahres nach deren Beendigung sind auf Inhaberaktien die Vorschriften über Namensaktien sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Satzung kann bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktien in Namensaktien und in den Fällen des Absatz eins, seine Namensaktien in Inhaberaktien umzuwandeln sind.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 11, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,; Artikel 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,

Schlagworte

Einzelaktie, Sammelaktie, Inhaberaktie

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40208814