Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 166

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt

Anderes Sondervermögen

Paragraph 166,

  1. Absatz eins,„Anderes Sondervermögen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird und das neben den Veranlagungsgegenständen des Paragraph 67, Absatz eins, nach den Fondsbestimmungen bis zu 100 vH des Fondsvermögens erwerben darf:
    1. Ziffer eins
      Anteile an ein und demselben OGAW oder OGA gemäß Paragraph 71,, unabhängig davon, ob der OGAW nach seinen Fondsbestimmungen oder seiner Satzung insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteilen anderer OGAW anlegen darf, jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens;
    2. Ziffer 2
      Anteile an ein und demselben inländischen Spezialfonds im Sinne dieses Bundesgesetzes bis zu 50 vH des Fondsvermögens, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Spezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;
    3. Ziffer 3
      Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die nicht den Anforderungen des Paragraph 71, entsprechen, jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens; solche Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen auch in Anlagen investieren, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf;
    4. Ziffer 4
      Anteile an ein und demselben Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,) und Anteile an ein und demselben offenen Immobilienfonds, der von einem EU-AIFM verwaltet wird bis 10 vH des Fondsvermögens. Insgesamt dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, ImmoInvFG und Anteile an offenen Immobilienfonds, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, 20 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Der Erwerb von Anteilen an Immobilienspezialfonds gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ImmoInvFG und Anteilen an Immobilienspezialfonds, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, ist zulässig, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Immobilienspezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 5, ist nicht anwendbar;
    6. Ziffer 6
      Anteile an ein und demselben Anderen Sondervermögen gemäß dieser Bestimmung jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens. Diese Anlagegrenze kann auf 50 vH des Fondsvermögens angehoben werden, sofern dieses Andere Sondervermögen nach seinen Fondsbestimmungen insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Ziffer 3, anlegen darf.
    „Andere Sondervermögen“ sind keine OGAWs gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2009/65/EG.
  2. Absatz 2,Die in den Paragraphen 66 bis 84 festgelegten Anlagegrenzen und Paragraph 84 a, finden auf die unter Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 genannten Veranlagungen keine Anwendung.

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40208803