Absatz eins,Jedes Mitglied, das einer nicht verhältniswahrenden Spaltung nicht zugestimmt hat, kann durch schriftliche Erklärung
- Ziffer einsseine Mitgliedschaft oder einzelne Geschäftsanteile bei der übertragenden Genossenschaft bzw. bei der neuen Genossenschaft kündigen (Kündigungsrecht), oder
- Ziffer 2verlangen, unter Berücksichtigung des vorgesehenen Umtauschverhältnisses entgegen dem Spaltungsplan (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) mit einem, mehreren oder allen Geschäftsanteilen Mitglied einer oder mehrerer anderer an der Spaltung beteiligter Genossenschaften zu werden, sofern es die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in den gewählten Genossenschaften erfüllt (Wahlrecht).
Das Kündigungsrecht nach Ziffer eins, steht jedem Mitglied auch bei einer verhältniswahrenden Spaltung sowie im Fall des Absatz 4, zu, wenn sich der Revisor gegen die Spaltung ausgesprochen (Paragraph 8, Absatz 2, dritter Satz) und das betreffende Mitglied der Spaltung nicht zugestimmt hat.