(2)Absatz 2,Antragsberechtigt sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3, im Falle des § 1 der überlebende Verlobte, in den übrigen Fällen die Ehegatten gemeinsam oder, falls einer von ihnen gestorben oder für tot erklärt (sein Tod bewiesen) worden ist, der überlebende Ehegatte. Sind beide Verlobte oder beide Ehegatten gestorben oder für tot erklärt (ihr Tod bewiesen) worden, so kann der Antrag von jedem gemeinschaftlichen Kinde gestellt werden.Antragsberechtigt sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3,, im Falle des Paragraph eins, der überlebende Verlobte, in den übrigen Fällen die Ehegatten gemeinsam oder, falls einer von ihnen gestorben oder für tot erklärt (sein Tod bewiesen) worden ist, der überlebende Ehegatte. Sind beide Verlobte oder beide Ehegatten gestorben oder für tot erklärt (ihr Tod bewiesen) worden, so kann der Antrag von jedem gemeinschaftlichen Kinde gestellt werden.