Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1961,
römisch fünf
Artikel eins
30.12.1961
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Wird von der nach Paragraph 16, Absatz eins, des Besatzungsschädengesetzes zuständigen Finanzlandesdirektion im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, des genannten Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1962 weder ein Entschädigungsbetrag angeboten noch die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt, so kann der Geschädigte den Anspruch auf Entschädigung bis längstens 30. Juni 1963 bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.
07.11.2018
20010360
NOR40208709