Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2006 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 165/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2018,
Text
Artikel 35
Inkrafttreten und Kündigung
(1)Absatz einsDieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages werden das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit vom 27. November 19791 sowie das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, des internationalen illegalen Suchtgifthandels und der internationalen organisierten Kriminalität vom 12. Juli 1996 aufgehoben.
(3)Absatz 3Der vorliegende Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag tritt sechs Monate nach Erhalt der Kündigung außer Kraft.
(4)Absatz 4Die Registrierung des vorliegenden Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird von der Republik Österreich wahrgenommen.
Geschehen zu Heiligenkreuz am 6. Juni 2004 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 399/19801 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1980,