Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2018,
Vertrag - Ungarn
Artikel 31
01.10.2018
29/08 Strafrecht
Wenn die Hilfeleistung die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige grundsätzliche Interessen des Staates gefährdet oder wenn sie mit den Rechtsnormen des Vertragsstaates kollidiert, kann jeder Vertragsstaat die Hilfeleistung zum Teil oder zur Gänze verweigern oder an Bedingungen knüpfen.
19.10.2018
20004823
NOR40208600