Änderung der Bestimmungen über die Verwendung der Kraftfahrzeugsteuer
Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1987,
BG
Artikel eins,
01.01.1987
32/06 Verkehrsteuern
Der Ertragsanteil der Kraftfahrzeugsteuer, der auf den Bund entfällt, ist zu 70 vH für Zwecke des öffentlichen Verkehrs (einschließlich Fahrbetriebsmittel) zu verwenden; jene Ertragsanteile, die für Bundesbetriebe bestimmt sind, sind als Verminderung der Einnahmen aus öffentlichen Abgaben und als Einnahmen des Bundesbetriebes zu veranschlagen.
17.10.2018
20010341
NOR40208556