Kurztitel

Änderung der Bestimmungen über die Verwendung der Kraftfahrzeugsteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Kraftfahrzeugsteuer

Artikel I

Der Ertragsanteil der Kraftfahrzeugsteuer, der auf den Bund entfällt, ist zu 70 vH für Zwecke des öffentlichen Verkehrs (einschließlich Fahrbetriebsmittel) zu verwenden; jene Ertragsanteile, die für Bundesbetriebe bestimmt sind, sind als Verminderung der Einnahmen aus öffentlichen Abgaben und als Einnahmen des Bundesbetriebes zu veranschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

20010341

Dokumentnummer

NOR40208556