Bei der Feststellung, ob eine Person nach lit. a in einem Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit ausübt, gelten die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter sie ist, und die Geschäftstätigkeit einer mit ihr verbundenen Person als Geschäftstätigkeit der erstgenannten Person. Eine Person ist mit einer anderen Person verbunden, wenn eine der beiden Personen unmittelbar oder mittelbar mindestens 50 vom Hundert der Eigentumsrechte an der anderen Person (oder bei einer Gesellschaft mindestens 50 vom Hundert der Stimmrechte der Gesellschaft) hält oder eine weitere Person unmittelbar oder mittelbar mindestens 50 vom Hundert der Eigentumsrechte an jeder Person (oder bei einer Gesellschaft mindestens 50 Prozent der Stimmreche der Gesellschaft) hält. In jedem Fall gilt eine Person als mit einer anderen Person verbunden, wenn den Gesamtumständen zufolge die eine die andere beherrscht oder beide von derselben Person oder denselben Personen beherrscht werden.Bei der Feststellung, ob eine Person nach Litera a, in einem Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit ausübt, gelten die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter sie ist, und die Geschäftstätigkeit einer mit ihr verbundenen Person als Geschäftstätigkeit der erstgenannten Person. Eine Person ist mit einer anderen Person verbunden, wenn eine der beiden Personen unmittelbar oder mittelbar mindestens 50 vom Hundert der Eigentumsrechte an der anderen Person (oder bei einer Gesellschaft mindestens 50 vom Hundert der Stimmrechte der Gesellschaft) hält oder eine weitere Person unmittelbar oder mittelbar mindestens 50 vom Hundert der Eigentumsrechte an jeder Person (oder bei einer Gesellschaft mindestens 50 Prozent der Stimmreche der Gesellschaft) hält. In jedem Fall gilt eine Person als mit einer anderen Person verbunden, wenn den Gesamtumständen zufolge die eine die andere beherrscht oder beide von derselben Person oder denselben Personen beherrscht werden.