Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,

Typ

Vertrag - Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

27.10.2018

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 21

ANDERE EINKÜNFTE

  1. Absatz eins,Einkünfte, deren Nutzungsberechtigter eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist und die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt werden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bestehen zwischen der in Absatz 1 genannten ansässigen Person und dem Zahlenden oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die in Absatz 1 genannten Einkünfte den Betrag, den sie ohne diese Beziehungen untereinander vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20010340

Dokumentnummer

NOR40208542