Absatz eins,Einkünfte, deren Nutzungsberechtigter eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist und die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt werden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,
Vertrag - Japan
Artikel 21
27.10.2018
39/03 Doppelbesteuerung
19.10.2018
20010340
NOR40208542