Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,

Typ

Vertrag - Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

27.10.2018

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 18

ÖFFENTLICHER DIENST

  1. Absatz eins,, Litera a
    Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die diesem Vertragsstaat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
  2. Litera b
    Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem anderen Vertragsstaat geleistet werden und die natürliche Person in diesem anderen Vertragsstaat ansässig ist und
    1. Litera i
      ein Staatsangehöriger dieses anderen Vertragsstaats ist oder
    2. Sub-Litera, i, i
      nicht ausschließlich deshalb in diesem anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
  3. Absatz 2,, Litera a
    Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einem von ihnen errichteten oder durch Beiträge finanzierten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Vertragsstaat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
  4. Litera b
    Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem anderen Vertragsstaat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses anderen Vertragsstaats ist.
  1. Absatz 3,Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden.

Anmerkung

vergleiche Absatz 4, des Protokolls (= Anlage 1)

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20010340

Dokumentnummer

NOR40208539