(2)Absatz 2,Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft oder vergleichbaren Rechten wie Anteile an einer Personengesellschaft oder einem Trust bezieht, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn der Wert dieser Gesellschaftsanteile oder vergleichbaren Rechte zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mindestens 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 beruhte, das im anderen Vertragsstaat liegt, es sei denn, diese Gesellschaftsanteile oder vergleichbaren Rechte werden an einer anerkannten Börse im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 lit. b gehandelt und die ansässige Person und die mit dieser ansässigen Person verbundenen Personen besitzen insgesamt höchstens 5 vom Hundert dieser Hauptgattung der Gesellschaftsanteile oder vergleichbaren Rechte.Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft oder vergleichbaren Rechten wie Anteile an einer Personengesellschaft oder einem Trust bezieht, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn der Wert dieser Gesellschaftsanteile oder vergleichbaren Rechte zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mindestens 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 beruhte, das im anderen Vertragsstaat liegt, es sei denn, diese Gesellschaftsanteile oder vergleichbaren Rechte werden an einer anerkannten Börse im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 Litera b, gehandelt und die ansässige Person und die mit dieser ansässigen Person verbundenen Personen besitzen insgesamt höchstens 5 vom Hundert dieser Hauptgattung der Gesellschaftsanteile oder vergleichbaren Rechte.