Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,

Typ

Vertrag - Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

27.10.2018

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 6

EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN

  1. Absatz eins,Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
  3. Absatz 3,Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
  4. Absatz 4,Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20010340

Dokumentnummer

NOR40208527