Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,
Vertrag - Japan
Artikel 2
27.10.2018
39/03 Doppelbesteuerung
19.10.2018
20010340
NOR40208523