Kurztitel

Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2018

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Amtliche Maßnahmen

Paragraph 5,

 Wird bei einer Untersuchung gemäß dem 4. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 2011 von einem Kontrollorgan des Bundesamtes für Wald ein Befall mit Schadorganismen festgestellt, oder festgestellt, dass die gemäß dem Internationalen Standard ISPM Nr. 15 vorgeschriebene Kennzeichnung des Holzverpackungsmaterials nicht konform ist, oder Rinde über das erlaubte Maß vorhanden ist, so darf die Freigabe der Sendung nur dann erfolgen, wenn durch die Anordnung einer der in Paragraph 30, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 angeführten amtlichen Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass eine Verbreitung von Schadorganismen verhindert werden kann. Nicht dem Internationalen Standard ISPM Nr. 15 entsprechendes Holzverpackungsmaterial darf jedoch auch nach durchgeführten Behandlungsmaßnahmen nicht mehr als Verpackungsmaterial tatsächlich zur Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden, sondern ist auf Anordnung der zuständigen Behörde zu vernichten.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018

Gesetzesnummer

20010158

Dokumentnummer

NOR40208519