Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

11.10.2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zulassung zur Grundausbildung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist, neben der Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 9 Punkt 11, der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis des gemäß Paragraph 5, durchzuführenden Auswahlverfahrens und den dort näher definierten Zulassungsvoraussetzungen abhängig. Die Zulassung obliegt dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.
  2. Absatz 2,Werden zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassene Bundesbedienstete durch
    1. Ziffer eins
      ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    2. Ziffer 2
      eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder nach Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54,
    3. Ziffer 3
      eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder
    4. Ziffer 4
      eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979
    an der Teilnahme an diesem gehindert, so sind sie zu dem der Beendigung der in Ziffer eins bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
  3. Absatz 3,Die für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a erforderliche praktische Verwendung im Exekutivdienst muss in einer Justizanstalt oder in einer anderen Organisationseinheit des Strafvollzugs zurückgelegt worden sein und über das Erfordernis in Ziffer 9 Punkt 11, der Anlage 1 zum BDG 1979 hinaus insgesamt fünf Jahre ab erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2b betragen.
  4. Absatz 4,Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß Paragraph eins, ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20008804

Dokumentnummer

NOR40208489