Absatz eins,Die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist, neben der Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 9 Punkt 11, der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis des gemäß Paragraph 5, durchzuführenden Auswahlverfahrens und den dort näher definierten Zulassungsvoraussetzungen abhängig. Die Zulassung obliegt dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.