Absatz eins,Spaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- Ziffer einsAuf- und Abspaltungen zur Neugründung oder zur Aufnahme auf Grund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Genossenschaften (GenSpaltG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,, und
- Ziffer 2Spaltungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften,
wenn nur Vermögen im Sinne der Absatz 2, und/oder 3 auf die neuen oder übernehmenden Körperschaften tatsächlich übertragen wird und soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird.