Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70 aus 1873, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

26.10.2018

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Vorstandes, ihre Stellvertreter und deren Vertretungsbefugnis sind unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation beizufügen. Sie haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht (Paragraph 120, JN) zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
  2. Absatz 2,Eine vorläufige Entbindung durch den Aufsichtsrat (Paragraph 24 e, Absatz 2,) gilt als Änderung der Vertretungsbefugnis.

Schlagworte

Jurisdiktionsnorm

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR40208422