Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 278 b

Inkrafttretensdatum

01.11.2018

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Terroristische Vereinigung

Paragraph 278 b,

  1. Absatz eins,Wer eine terroristische Vereinigung (Absatz 3,) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer sich als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3,) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (Paragraph 278 c,) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d,) betrieben wird.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,

EG/EU: Artikel 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018,

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40208391