Absatz eins,Derjenige, der nach dem 12. März 1937 ein Gesuch um ein Erfindungspatent oder ein Gebrauchsmuster in einem anderen Land als in Österreich vorschriftsmäßig hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt zum Zweck der Hinterlegung in Österreich bis zum 31. Dezember 1953 ein Prioritätsrecht. Demgemäß kann die nachher in der Republik Österreich bewirkte Hinterlegung durch inzwischen eingetretene Tatsachen, wie namentlich durch eine andere Hinterlegung, durch die Veröffentlichung der Erfindung oder deren Ausübung nicht unwirksam gemacht werden. Die Prioritätsfrist wird durch die Erstanmeldung in Lauf gesetzt.